Handels- und Gewerbeverein Maschen, Horst und Hörsten e.V.

Hier lebe ich - hier kauf ich ein!

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein Maschen, Horst und Hörsten mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Maschen. (3) Der Verein ist von Maschener Gewerbetreibenden und Selbständigen gegründet worden, um die Interessen der Mitglieder zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie zur Pflege der Beziehungen der Selbständigen untereinander. Der Verein dient keinen Erwerbszwecken und verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.


§ 2 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder in Seevetal und Umgebung ansässige Gewerbetreibende und im Gewerbebetrieb mitarbeitende Familienangehörige sowie jeder freiberuflich Tätige werden. (2) Mitglied können Vereine und öffentliche Institutionen werden, die den Gewerbetreibenden geschäftlich nahestehen. Sie werden durch einen oder mehrere namhaft gemachte Beauftragte vertreten. Jede Firma oder Institution hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. (3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Beitrittsanträge. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Löschung, Ausschluss oder Tod.


§ 3 Organe des Vereins (1) Die Verwaltungsorgane des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Fachausschüsse 3. die Mitgliederversammlung


§ 4 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart e) dem Festwart. (2) Der Vorsitzende und der Schriftführer werden zunächst für ein Jahr, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart für zwei Jahre gewählt. Später erfolgt die Wahl im zweijährigen Turnus. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Mittel und stellt die Jahresrechnung auf. Er kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen und für die allgemeine Geschäftsführung einen bevollmächtigten Geschäftsführer bestimmen. (4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse können soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden. (5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. (6) Der Vorstand und die von ihm Beauftragten führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich. Für die Erstattung von baren Auslagen des Vorstandes oder der von ihm Beauftragten ist jeweils ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen. (7) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.


§ 5 Fachausschuss (1) Der Vorstand kann, wenn er es für tunlich hält, einen oder mehrere Fachausschüsse wählen. Die Amtszeit der Fachausschüsse endet durch Vorstandsbeschluss. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die Grundlagen für die Verwirklichung der Vereinsziele zu erarbeiten. (2) Der jeweilige Fachausschuss soll vom Vorstand bei wichtigen Entscheidungen hinzugezogen werden.


§ 6 Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung obliegen 1. Wahl des 1. Vorsitzenden und Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Die Wahl des Vorstandes hat geheim zu erfolgen. 2. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes. 3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr. 4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung überweist. 6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 7 (1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen. (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist. (3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Diese müssen schriftlich sieben Tage vor dem Termin dem Vorstand vorliegen. (4) Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag einer Mehrheit des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 50% der Mitglieder des Vereins einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. (5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 8 Mitgliedsbeiträge (1) Der Verein erhält seine Mittel aus laufenden Beiträgen der Mitglieder sowie aus Zuwendungen oder Spenden sonstiger an der Förderung des Vereins Interessierter. Der Mindestbeitrag beträgt 75,00


§ 9 Auflösung (1) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 80% der versammelten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden. (2) Im Falle der Auflösung des Vereins soll über das Vermögen des Vereins die Mitgliederversammlung beschließen.


§ 10 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31.


Dezember. Seevetal, 11.3.2009

 
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